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Probleme mit dem Bauträger – Ihre Rechte

Kauf Eigentumswohnung neu Berlin

Ihre Rechte beim Kauf vom Bauträger

  • Sie haben eine Eigentumswohnung gekauft, aber ist die Fertigstellung verspätet sich, angeblich aufgrund schlechten Wetters, verspäteter Genehmigungen durch die Behörden oder ähnlicher Vorwände des Bauträgers?
  • Gibt es Mängel an der Wohnung oder am Gemeinschaftseigentum?
  • Ist der Bauträger in Insolvenz gerutscht oder ruht das Bauvorhaben aus unbekannten Gründen?

Hier finden Sie einige Ratschläge:

Schadensersatz wegen Verzug

Die folgenden Schadenspositionen kann der Käufer vom Bauträger fordern, sofern sie im Einzelfall angefallen sind:

  • Zusätzliche Miete, die wegen der Verzögerung vom Käufer für seine bisherige Wohnung bezahlt werden muss
  • Pauschalierter Schadensersatz, sofern dieser im Kaufvertrag vereinbart wurde
  • Mietausfall, sofern geplant war die Immobilie zu vermieten
  • Zusätzliche Umzugskosten, sofern auf Grund der Verspätung ein weiterer Umzug notwendig ist
  • Kosten für Einlagerung von Möbeln
  • Zusätzliche Fahrtkosten zwischen Wohnort, Kita, Schule und Arbeitsplatz
  • Bereitstellungszinsen der darlehensgebenden Bank
  • Entschädigung für den Nutzungsausfall

Tipp: Versuchen Sie auf keinen Fall die Ansprüche vorschnell und ohne vorherige anwaltliche Beratung geltenzumachen. Wir unterstützen Sie gerne!

Ansprüche bei Mängeln

Die Abnahme einer neu gebauten Immobilie / Wohnung sollte niemals alleine, sondern immer mit einem Sachverständigen erfolgen!

Bei neu gebauten Immobilien hat der Käufer einen fünfjährigen Gewährleistungsanspruch, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Abnahme. Die in diesem Zeitraum neu entdeckten Mängel an der Immobilie müssen vom Bauträger behoben werden. Die Mängel sind dem Bauträger anzuzeigen, verbunden mit der Setzung einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel. Danach kann der Käufer seine Gewährleistungsrechte geltend machen. Diese sind:

  • Selbstvornahme nach § 637 BGB
  • Minderung des Kaufpreises nach § 638 BGB
  • Schadensersatz vom Bauträger nach § 636 BGB
  • Rücktritt vom Vertrag nach § 636 BGB

Tipp: Auch an der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen sollten Sie sich nicht ohne fachlichen Rat versuchen. Sollten Sie Ihre Immobilie bereits bezogen und zumindest den wesentlichen Teil des Kaufpreises bezahlt haben, aber immer noch nicht im Grundbuch stehen, empfehlen wir umgehend anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Insolvenz des Bauträgers

Problematisch wird die Situation dann, wenn über das Vermögen des Bauträgers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Häufig firmieren Bauträger als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder gar als Unternehmergesellschaft (UG). Eine persönliche Haftung der Geschäftsführer oder Gesellschafter kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Wird ein Insolvenzverfahren durchgeführt und ein Insolvenzverwalter bestellt, so hat dieser ein Wahlrecht, ob er Erfüllung des Bauträgervertrages verlangt oder die Erfüllung ablehnt.

Unsere Empfehlung

Nur ein Fachmann kann tatsächlich feststellen, welche Rechte Ihnen zustehen und was zu tun ist. Darüber hinaus demonstriert das frühzeitige Einschalten eines fachlich qualifizierten Rechtsanwaltes auch Entschlossenheit gegenüber dem Bauträger, was häufig zu schnellen und einvernehmlichen Lösungen führt.

Wir helfen Ihnen gerne!

Mehr zum Thema Bauträgerrecht finden Sie auf unserer Website unter Rechtsgebiete: Bauträgerrecht.
Mehr zum Autor Rechtsanwalt Martin Liebert  finden Sie unter RA Martin Liebert.